bennsenson
Makkabi
- 28 April 2006
- 2.427
- 107
Absatz 3 und 4 des §130 StGB sagen da etwas anderes. Man darf sehr wohl etwas vorlegen, aber nur so lange, wie sich die Opferzahlen nach oben korrigieren oder man noch mehr Straftaten aus dem Dritten Reich nachweist.
Lesen wir doch mal, was da steht:
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
Schaut man unter § 6 Abs. 1 nach, findet man dieses:
Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, ein Mitglied dieser Gruppe tötet [...] wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
Von Deinen Vorwürfen und Erzählungen finde ich da nichts. Auch nicht, dass man "nur nach oben korrigieren darf". Kein Vorlege-Verbot für Korrigierungen nach unten, lediglich, dass man diese Absicht und ihre Durchführung nicht leugnen darf. Letztendes darf man in Bezug auf den Holocaust nur zwei Sachen nicht, die man sonst auch nicht darf: Lügen und Verleumden.
Nur mal so am Rande, hast Du Dir mal überlegt, dass es Leugnern deshalb nicht gelingt, die Opferzahlen nach unten hin zu korrigieren, weil es schlicht und ergreifend nicht der Wahrheit entspräche?
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
Hier was ich schon vorher öfter meinte, die Ehrverletzung von Personen: Wer behauptet, eine getötete Person wurde gar nicht getötet, macht sich strafbar und das ist auch gut so.